AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung
Stand Mai 2020

1. Allgemeines

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer macht keine eigenen Einkaufsbedingungen geltend. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

 

2. Angebot und Lieferung

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferern behindert, z. B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht frei. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Käufer umgehend verständigen. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung bzw. Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Zu Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir berechtigt.

 

3. Preise

Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Mengen bzw. Leistungen abgenommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge bzw. Leistung zu liefern und zu berechnen. Soweit wir uns ausnahmsweise mit einer Warenrücknahme einverstanden erklären, berechnen wir 20% des Netto-Warenwertes zur Deckung unserer Kosten. Sonderanfertigung nehmen wir grundsätzlich nicht zurück.

 

4. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung bzw. Leistung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen. Skonti-Regelungen erfolgen nach individueller Vereinbarung und müssen in unseren Angeboten schriftlich ausgewiesen sein. Die Gewährung erfolgt nur, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% pro Jahr, zu berechnen. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

 

5. Eigentumsvorhalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises, einschließlich Mehrwertsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder durch Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt schon jetzt von seinen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Mehrwertsteuer entspricht. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Mehrwertsteuer, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.

Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Bei Vorliegen der in Abs. 6, Satz 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20% werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer

6. Verpackung und Versand

Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten, Sonderverpackung und Ersatzverpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Lieferung erfolgt zu den auf unseren Preislisten angegebenen Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

7. Mängelhaftung und Schadenersatz

Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder – oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Verspätet angezeigte Mängel begründen keinerlei Ansprüche gegen uns. Dieses gilt für nicht offensichtliche Mängel, sofern der Käufer Kaufmann ist. Beratungen durch unsere Mitarbeiter oder Handelsvertreter befreien den Käufer nicht von der Beachtung unserer Datenblätter und der darin enthaltenen Eignungs- und Verarbeitungsangaben. Im Übrigen sind die anwendungstechnischen Beratungen durch Mitarbeiter von uns, Verarbeitungsanleitungen, Verbrauchsangaben usw. nur allgemeine Richtlinien und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Eine Haftung aus einer solchen Tätigkeit besteht nicht. Verbrauchsangaben in unseren technischen Merkblättern sind mittlere Erfahrungswerte. Mehr- oder Minderverbrauch bei speziellen Objekten lösen keine Rechte und Ansprüche aus. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen wurden oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt. Bei Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware und rechtzeitiger Anzeige des Mangels leisten wir kostenlosen Ersatz für die fehlerhafte Ware. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferungen kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen. Bei Qualitätsbeanstandungen ist ggf. zur Nachprüfung ein Muster einzureichen. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns wegen Lieferung mangelhafter Ware sind ausgeschlossen. Sollte aus irgendeinem Grunde dennoch ein Schadenersatz in Betracht kommen, so gilt als Höchstbetrag des Anspruches der Kaufpreis der verbrauchten Mengen.

 

8. Geräte-Instandsetzung

Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mangelbericht vorliegt. Bei mangelhafter Instandsetzung sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Schadenersatzansprüche werden nur entsprechend Ziffer 7, Abs. 5 anerkannt.

 

9. Dienstleistung

Im Rahmen von Besichtigungen fällt eine Kilometerpauschale von 0,30 € je zu fahrender Kilometer an. ( Kraftfahrzeug )

Im Bezug eines auszuführenden Auftrags, sind im Preis die An und Abfahrtskosten enthalten.

Unter besonderen Umständen behalten wir uns vor, die Kilometerpauschale mit einem darauffolgenden Auftrag der Rechnungssumme gutzuschreiben.

Besichtigungen oder auszuführende Dienstleistungen werden immer von einem 2-Mann Team ausgeführt.

 

9a. Dienstleistungshaftung

Alle Dienstleistungen, welche uns beauftragt und ausgeführt werden, werden einmalig ausgeführt (es sei denn es wurde ein Wartungsvertrag abgeschlossen). Wir reinigen zu 90% gecrackte also bereits defekte Solaranlagen sowie Heizungsanlagen, in den bereits Korrosion vorhanden ist.

Man kann in keine Anlage hineinsehen. 

Anlagen die bei Abfahrt einwandfrei funktionieren sind ein abgeschlossener Auftrag. Wir haften für unsere Arbeit im Anschluss nicht mehr, falls die Anlage erneut cracken oder verschlammen sollte. Wir behalten uns vor, aus Kulanz die Anlage erneut auf eigene Kosten nochmals anzufahren.

 

10. Kosten / Stundensatz

Der Stundensatz pro Mitarbeiter liegt bei 62,50 € zzgl. Mwst.

 

11. Sonstige Schadenersatzansprüche

Anderweitige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

12. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch aus Rücktritt – sich ergebender Streitigkeiten ist das Amtsgericht Dortmund.

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